Vereinssatzung

Vereinssatzung als PDF

Vollständige Satzung der Werbegemeinschaft Ettlingen e.V.

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§ 1

Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Die Werbegemeinschaft Ettlingen e.V. ist eine Vereinigung von Unternehmen aller Geschäftszweige und Wirtschaftsgruppen sowie von Einzelpersonen in Ettlingen der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  2. Sitz des Vereins ist Ettlingen.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat das Ziel, durch geeignete Werbemaßnahmen die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu erhöhen und den wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder zu fördern.
  2. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.
§ 3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, insbesondere wenn sie im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Dienstleistungsunternehmen oder als Freiberufler im Bereich von Ettlingen tätig sind.
  2. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  4. Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist.
  5. Mitglieder können bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4

Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat Werbebeiträge und Umlagen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen.
  2. Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift erhoben. Im Laufe des Jahres neu eintretende Mitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag.
§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, in der Regel in der ersten Jahreshälfte.
  2. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheit.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegen: Vorstandswahl, Wahl der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes sowie Beschlüsse zur Beitragsordnung.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung per schriftlicher Vollmacht ist möglich.
  6. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Ein Vertreter wird von der Stadt Ettlingen vorgeschlagen.
  3. Der Vorsitzende vertritt allein; alternativ zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam (§ 26 BGB).
  4. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8

Auflösung

  1. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer eigens einberufenen Versammlung erforderlich.
  2. Das Vereinsvermögen wird sozialen Zwecken zugeführt.
§ 9

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ettlingen.

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