Vereinssatzung

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Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Die Werbegemeinschaft Ettlingen e.V. ist eine Vereinigung von Unternehmen aller Geschäftszweige und Wirtschaftsgruppen sowie von Einzelpersonen in Ettlingen der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sie ist im Vereinsregister von Ettlingen unter dem Namen Werbegemeinschaft Ettlingen e.V. einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist Ettlingen

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat das Ziel, durch geeignete Werbemaßnahmen die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu erhöhen und den wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder zu fördern.

2. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen erwerben, insbesondere wenn Sie im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Dienstleistungsunternehmen oder als Freiberufler im Bereich von Ettlingen tätig sind.

2. Personen, die sich um die Förderung des Vereins oder der Interessen seiner Mitglieder besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Wird von diesem ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Kündigungserklärung. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf deren Eingang beim Verein an.

5. Mitglieder können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss berechtigende Verstöße liegen insbesondere vor, wenn die Zahlung der Beiträge und Umlagen oder die Erfüllung von Verpflichtungen trotz Fälligkeit und Mahnung nicht erfolgt.

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat Werbebeiträge und Umlagen gemäß der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu zahlen.

2. Die Beiträge werden mittels SEPA-Lastschrifteneinzug erhoben. Der Vorstand kann beschließen, für eine andere, vom Mitglied gewünschte, Zahlungsweise einen Bearbeitungszuschlag zu erheben. Im Laufe eines Kalenderjahres neu eintretende Mitglieder haben den anteiligen Jahresbeitrag zu entrichten. Die erste Beitragszahlung erfolgt für den Monat, in dem die Mitgliedschaft vom Vorstand bestätigt wird.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen als oberstes Organ des Vereins finden mindestens einmal jährlich, in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet.

3. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen (Datum des Poststempels) ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens vier Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Tagesordnung stellt der
Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl von zwei Mitgliedern zur Überprüfung der Kasse und der Rechnungsbücher (Rechnungsprüfer)

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie etwaige Änderungen

f) die Beschlussfassung über Abänderung der Satzung

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt und in den Vorstand wählbarsind alle Vollmitglieder, die ihrer Zahlungsverpflichtung bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Dies bedarf der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

8. Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. drei stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer

2. Ein Vertreter nach Absatz 1b. wird von der Stadt Ettlingen vorgeschlagen.

3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung berechtigt ist der Vorsitzende einzeln oder jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Dem Gesamtvorstand können neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes noch zwei weitere Beisitzer angehören.

5. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit

7. Der Vorstand trifft alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

8. Die Mitgliederversammlung kann unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Änderungen der Satzung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 8 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sie kann nur in einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögenswerte werden sozialen Zwecken zugeführt.

§ 9 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ettlingen.