Vereinssatzung als PDF
Vollständige Satzung der Werbegemeinschaft Ettlingen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr
- Die Werbegemeinschaft Ettlingen e.V. ist eine Vereinigung von Unternehmen aller Geschäftszweige und Wirtschaftsgruppen sowie von Einzelpersonen in Ettlingen der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
- Sitz des Vereins ist Ettlingen.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein hat das Ziel, durch geeignete Werbemaßnahmen die Einkaufsattraktivität der Innenstadt zu erhöhen und den wirtschaftlichen Erfolg der Mitglieder zu fördern.
- Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.
§ 3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, insbesondere wenn sie im Einzelhandel, in der Gastronomie, in Dienstleistungsunternehmen oder als Freiberufler im Bereich von Ettlingen tätig sind.
- Personen, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist.
- Mitglieder können bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4
Beiträge
- Jedes Mitglied hat Werbebeiträge und Umlagen gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen.
- Die Beiträge werden per SEPA-Lastschrift erhoben. Im Laufe des Jahres neu eintretende Mitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt, in der Regel in der ersten Jahreshälfte.
- Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Kalendertagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen benötigen 2/3-Mehrheit.
- Der Mitgliederversammlung obliegen: Vorstandswahl, Wahl der Rechnungsprüfer, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes sowie Beschlüsse zur Beitragsordnung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung per schriftlicher Vollmacht ist möglich.
- Auf Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, drei Stellvertretern, dem Kassierer und dem Schriftführer.
- Ein Vertreter wird von der Stadt Ettlingen vorgeschlagen.
- Der Vorsitzende vertritt allein; alternativ zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam (§ 26 BGB).
- Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 8
Auflösung
- Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer eigens einberufenen Versammlung erforderlich.
- Das Vereinsvermögen wird sozialen Zwecken zugeführt.
§ 9
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Ettlingen.
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